Allgemeinverfügung Wasserentnahmeverbot

Allgemeinverfügung Wasserentnahmeverbot

Amtliche Bekanntmachung

des Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises,

Abteilung Wasser- und Bodenschutz,

Barbarossastr. 16-24,

63571 Gelnhausen


Verbot Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern

Der Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises erlässt in seiner Aufgabenstellung als Untere Wasserbehörde folgende wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Gewässerbenutzungen im Rahmen des Anlieger- oder Eigentümergebrauches:

  1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) werden bis auf Weiteres untersagt
  2. Bis in das Gewässer verlegte Pumpen oder Entnahmeschläuche sind zu entfernen.
  3. Hiervon ausgenommen sind der Gemeingebrauch zum Tränken von Vieh, Schöpfen mit Handgefäß oder kurzzeitige Wasserentnahmen zum unmittelbaren Gießen von Pflanzen zur Nahrungsmittelgewinnung zum Eigenbedarf
  4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet
  5. Die Verfügung tritt in Kraft mit Datum der ersten Veröffentlichung.

Gründe: Der Gesetzgeber lässt erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Rahmen des Anlieger- oder Eigentümergebrauches unter engen Voraussetzungen zu, die bei der gegenwärtigen Niedrigwasserabflüssen unterhalb des mittleren Niedrigwasserabflusses nicht mehr gegeben sind. Insbesondere die Summenwirkung von einer Vielzahl praktizierter Wasserentnahmen kann zu einer Verschlechterung der Auswirkungen von Niedrigwasser führen.

Die anhaltende Trockenheit infolge fehlender Niederschläge führten dazu, dass die mit Pegel ausgestatteten Gewässer nur noch eine Wasserführung nahe und unterhalb des MNQ (mittlerer Niedrigwasserabfluss) aufweisen.

Auswirkungen von Niedrigwasser sind:

  • Die von ausreichenden Wasserständen abhängige Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern wird geschädigt.
  • Die Gefahr des Fischsterbens steigt bei hohen Wassertemperaturen und geringem Sauerstoffanteil infolge geringer Wassersmengen
  • Die Schadstoffkonzentrationen im Gewässer steigen wegen fehlendem Verdünnungswassers bei gleichbleibender Einleitung an.
  • Erlaubte Wasserentnahmen, etwa für landwirtschaftliche Bewässerung, die rechtlich an einen Mindestwasserstand gebunden sind, können zum Erliegen kommen.
  • Einschränkungen der Produktion von Betrieben, die auf die Entnahme von Kühl- oder Betriebswasser angewiesen sind, können auftreten.

Nicht betroffen sind Entnahmen, für die ein wasserrechtlicher Erlaubnisbescheid besteht. Hier werden die Erlaubnisinhaber *innen aufgefordert, die Entnahme auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen und Auflagen zur Mindestwassermenge zu beachten. Auch der Gemeingebrauch (Schöpfen mit Handgefäß) oder Tränken von Vieh werden bislang nicht beschränkt.

Die sofortige Vollziehung begründet sich nach § 80 (2) Satz 1 Nr 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, Wasserentnahmen zeitnah und kurzfristig zu beschränken. Durch Einlegen von Rechtsmitteln würde eine fortgesetzte Wasserentnahme ermöglicht und den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer keineswegs entsprochen.

Rechtsgrundlagen: Wasserhaushaltsgesetz §§ 100 (Gewässeraufsicht), 25 (Gemeingebrauch), 26 (Eigentümer- und Anliegergebrauch), 33 (Mindestwasser)

WHG in Verbindung mit §§ 19, 21, 70 Hessisches Wassergesetz.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Sie können den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Main-Kinzig-Kreis, Kreisausschuss, Abt. Wasser- und Bodenschutz, Barbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen, (Postadresse) bzw. Zum Wartturm 11-13, Gelnhausen (Besucheradresse – Besuche nach tel. Terminvereinbarung) einlegen.

Oder durch Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments an die E-Mail-Adresse wasserbehoerde@mkk.de. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), - Notarpostfachs (beN), Behördenpostfachs (beBPo), Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) oder Zugangs zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) können den Widerspruch auch durch Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach des Main-Kinzig-Kreises (SAFE-ID: DE.Justiz.d2bdd6c2-e983-4086-a197-980b3229f081.e018) erheben.

Über den Widerspruch entscheidet unsere Behörde, generell nach Anhören des in unserem Hause befindlichen Anhörungsausschusses. Die Entscheidung über den Widerspruch ist kostenpflichtig.

Gelnhausen, 21.06.2022

Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises

Amt für Umwelt, Naturschutz u. ländlicher Raum

Abteilung Wasser- und Bodenschutz

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Im Auftrag

-Katrin Hess- (Amtsleiterin)