
Das Land Hessen hat durch die Hessische Steuerverwaltung für jede Kommune aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer A und B veröffentlicht. Die Aufkommensneutralität bezieht sich dabei auf das Steueraufkommen, das die Gemeinde mit der Grundsteuer A und B als Gesamteinnahme im Vorjahr erhielt.
Für den einzelnen Zahlungspflichtigen können sich durch die neu festgesetzten Grundsteuermessbetragsbescheide höhere oder niedrigere Grundsteuerzahlungen ergeben.
Die Gemeindevertretung hat diese für die Gemeinde aufkommensneutralen Hebesätze in der Sitzung vom 27.01.2025 ab dem 01.01.2025 beschlossen: Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) = 440,80 % (bisher 540 %) Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) = 327,34 % (bisher 540 %) |
Aufgrund der bundesweiten Grundsteuerreform haben sich die Grundsteuermessbeträge geändert, die als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dienen.
Die Finanzämter haben auf Grundlage der von den Eigentümern abgegebenen Grundsteuererklärungen neue Grundsteuermessbeträge ermittelt und diese den Eigentümern mittels neuem Grundsteuermessbetragsbescheid mitgeteilt.
Diese Grundsteuermessbeträge ergeben multipliziert mit dem von der Kommune festgesetzten Hebesatz die Grundsteuer.
Bitte beachten Sie: Die Gemeinde Brachttal ist an die Festsetzung im Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes gebunden. Widersprüche gegen den Messbetrag sind daher direkt an Ihr zuständiges Finanzamt zu richten. Die Gemeinde kennt weder Ihre Steuererklärung noch die Grundlage der Berechnung Ihres Messbetragsbescheides und darf Ihren Grundsteuermessbetragsbescheid NICHT abändern. Ändert das Finanzamt Ihren Messbetragsbescheid, wird die Gemeinde Brachttal automatisch informiert und korrigiert Ihren Grundsteuerbescheid von Amts wegen ab. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den Grundsteuermessbeträgen oder den in den Aktenzeichen bewerteten Grundstücken (Gemarkung, Flur, Flurstück) direkt an Ihr zuständiges Finanzamt Gelnhausen. |
Die erste Fälligkeit verschiebt sich auf den 15.03.2025.
Die Erstellung und Versendung der Bescheide über die Grundbesitzabgaben 2025 verschiebt sich aus organisatorischen und technischen Gründen.